Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen

 

1. Geltung unserer allgemeinen Bedingungen

1.1 Für sämtliche Verkäufe und Leistungen, einschließlich unserer Beratung und Empfehlungen gelten ausschließlich unsere folgenden allgemeinen Bedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen - insbe­sondere Einkaufsbedingungen - des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden und Vereinbarungen, auch solche von Vertretern, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

1.2 Diese allgemeinen Bedingungen gelten in dem Fall, dass der Vertragspartner Kaufmann ist, für alle gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen, d.h. z.B. auch für spätere Verkäufe, ohne dass diese in jedem einzelnen Fall neu vereinbart oder übersandt werden müssten.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung von dem Inhalt dieser Bedingungen ab, so gilt für die abweichende Regelung, unbeschadet anderer in diesen Bedingungen aufgeführten Regelungen, der Inhalt der Auftragsbestätigung.

3. Unterlagen, Maß- und Gewichtsangaben

Von uns stammende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Muster sind stets nur angenähert und unverbindlich. Sie enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Maße unserer Waren.

4. Urheberrechte

4.1 An Angeboten und Unterlagen, wie Zeichnungen und Muster, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Verletzung unserer Urheberrechte berechtigt uns, Unterlassung und vollen Schadensersatz zu verlangen. Ebenso haftet uns der Kunde für alle Nachteile infolge allfälliger Verletzung von Rechten Dritter durch Verwendung der von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen.

4.2 Alle Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, spätestens jedoch mit Beendigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

5. Preise, Preisanpassung

5.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lager Quickborn bzw. Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5.2 An den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis sind wir 4 Monate gebunden. Verzögert sich die Lieferung aufgrund des Verschuldens des Kunden um mehr als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt den Preis entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Kosten- und/oder Preissteigerung zu erhöhen.

5.3 Bei Zahlungseinstellung unseres Kunden entfallen für alle noch nicht bezahlten Lieferungen alle eingeräumten Rabatte, Skonti und Bonifikationen.

6. Lieferumfang, Lieferfristen, Lieferhindernisse

6.1 Lieferfristen und ‑termine sind unverbindlich und werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sind sie nicht bereits bei Vertragsabschluss angegeben, sind wir berechtigt, angemessene Lieferfristen festzusetzen.

6.2 Erfolgt eine Lieferung nicht spätestens nach 6 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Erfolgt auch nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung, kommen wir mit unserer Leistung in Verzug.

6.3 Teillieferungen sind zulässig könne jedoch nicht vom Vertragspartner verlangt werden.

6.4 Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5%, bei Sonderan­fertigungen bis zu 10% des entsprechenden Artikels vor. Bei Stückzahlen bis zu 10 Stück kann die Differenz bis zu 2 Stück betragen. Der vom Kunden zu zahlende Gesamtpreis wird entsprechend der geänderten Stückzahl berechnet.

6.5 Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Lagerbestand und aus den Lieferungen unserer gewöhnlichen Vorlieferanten verpflichtet.

Ist ein Artikel vor und/oder nach Vertragsabschluss nicht lagervorrätig, sind wir berech­tigt:

6.5.1 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, in der wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung verhindert sind. Als derartige Gründe gelten ins­besondere Krieg, Unruhen, Transportbehinderungen und -verluste, Streik und jede Form von Arbeitskampf, jede Störung des Betriebes durch unvorhersehbare oder nicht abwend­bare Ereignisse und Maßnahmen (wie z.B. Feuer, Explosion, Betriebsschließung)

6.5.2 die Lieferung um die Zeit zu verschieben, um die sich unsere Belieferung durch unsere Vorlieferanten aus Gründen verzögert, die sie nicht zu vertreten haben. Als der­artige Gründe gelten die unter 6.5.1 aufgeführten

6.5.3 vom Vertrag für den oder die betroffenen Artikel unverzüglich zurückzutreten, wenn eine Lieferung aufgrund von uns nicht zu vertretender Gründe unmöglich wird. In diesem Fall sind wir verpflichtet,

a. den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b. Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Mitteilung über die Lieferver­schiebung verspätet erfolgt. Unsere Kunden sind jedoch berechtigt, vom Vertrag bezüglich des oder der Artikel zurückzutreten, wenn die Lieferverschiebung mehr als 6 Wochen dauert oder dauern wird und eine uns dann gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist.

7. Versand

7.1 Sämtliche Sendungen gelangen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Ver­sand. Der Versand erfolgt stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für billig­ste Beförderung wird nicht übernommen.

7.2 Wir sind berechtigt, auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners Transportversicherung zu seinen Lasten abzuschließen.

8. Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, Post oder Bahn, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Gefahr der Beschlagnahme - in jedem Fall auf den Kunden über, z. B. auch bei franco-, fob- oder cif-Geschäften. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

9. Zahlung, Aufrechnungsverbot

9.1 Die Zahlung hat unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug und ohne Kosten für uns zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn Mängelrügen erhoben werden. Wird nicht unverzüglich oder nicht zu den von uns eingeräumten Zahlungsfristen gezahlt, kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug und wir sind berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, vorbehaltlich weiterer Verzugschäden, in Rechnung zu stellen.

9.2 Eingeräumte Skonti können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle älteren fälligen Forderungen beglichen sind.

9.3 Wir können Zahlungsfristen und Skonti widerrufen und alle Forderungen sofort fällig stellen, wenn Zahlungsverzug für auch nur eine unserer Forderungen gegen den Kunden vorliegt, wenn wir einen fälligen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens oder Zahlungsverhältnisse des Kunden entsteht oder wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen eine Gefährdung unserer Forderung abgeleitet werden kann. Wenn wir Zahlungsfristen widerrufen, sind wir berechtigt. sofortige Deckung gegebener Akzepte zu verlangen.

9.4 Alle Kosten einer Mahnung gehen zu Lasten des Kunden, auch solche telefoni­scher Art.

9.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; erst deren Ein­lösung gilt als Erfüllung.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle Waren, auch aus anderen früheren, gleichzeitigen oder späteren Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Kunden unser Eigen­tum. Dies gilt auch bei Lieferungen ins Ausland.

10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Waren, die in Maschinen oder An­lagen des Kunden oder Dritter eingebaut sind oder kommissionsgebunden für Maschinen oder Anlagen bestellt wurden.

10.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die Ware bleibt auch bei Be- und Verarbeitung unser Eigentum. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Ware werden wir Miteigentümer, auch wenn unsere Ware nur Nebensache ist, und zwar in Höhe des Wertes, den unsere Ware am Gesamtwert der ver­mischten/verbundenen Sache hat.

10.4 Die vom Eigentumsvorbehalt betroffene Ware darf nur im ordnungsgemäßen Ge­schäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungsübereignet werden.

10.5 Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung der uns gehörenden Waren tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine künftigen Kaufpreis- oder Werkslohnforderungen mit allen Nebenrechten insbesondere allen Eigen­tumsvorbehaltsrechten sicherheitshalber schon jetzt an uns ab ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sind wir Miteigentümer der veräußerten Sache, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Forderung befugt. Wir sind zu jederzeitigem Widerruf berechtigt. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet und nicht im Wege des Factoring abgetreten werden.

10.6 Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

10.7 Werden die Vorbehaltswaren oder die im voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten und ein Pfändungsprotokoll zu übersenden.

10.8 Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen und die Geschäftsräume zu betreten, um die Ware abzuholen, sobald der Kunde fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder sobald Umstände bekannt werden, die den Verdacht auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens- oder Zahlungs­verhältnisse zulassen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die zurückgenommene Ware gegen Vorkasse oder Nachnahme abzunehmen.

11. Mängelgewährleistung/Mängelhaftung

11.1 Gewährleistung wird nur für solche Mängel erbracht, die bereits bei Gefahrenübergang vorhanden waren. Keine Gewährleistungspflicht besteht für natürliche Abnutzung der gelieferten Teile und/oder Schaden daran, die durch fehlerhafte oder nach­lässige Behandlung, mangelhafte Wartung, schlechte Lagerung, übermäßige Bean­spruchung oder ungeeignete Betriebsmittel verursacht sind.

11.2 Voraussetzung jeglicher Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach §377 HGB obliegende Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Mängelrügen für erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Ein­gang der Ware vorzunehmen. Anderenfalls gilt die Ware nach Ablauf der Frist als geneh­migt.

11.3 Die Frist für unsere Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Lieferung. Für Teile, die im Mehrschichtbetrieb eingesetzt werden, jedoch nur 6 Monate.

11.4 Für alle mangelhaften Teile, die wir von Vorlieferanten beziehen und ohne Be­arbeitung weiterverkaufen, wird die Gewährleistung für Mängel entsprechend den Verkaufs- und Leistungsbedingungen unserer jeweiligen Vorlieferanten übernommen. In anderen Fällen und in Ergänzung dieser Bedingungen unserer Vorlieferanten gilt fol­gendes:

Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich von uns nachzubessern oder neu zu liefern, bzw. neu zu erbringen. Wir können uns stattdessen von dem Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsanspruch des Kunden auch dadurch befreien, dass wir dem Kunden eine angemessene Herabsetzung (Minderung) des Preises für die mangelhaften Teile anbieten, soweit der Mangel die beabsichtigte Verwendung der Teile nicht ausschließt. Der Kunde hat einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn unsere Nach­besserung oder Nachlieferung erfolglos sind.

11.5 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt. wenn der Kunde entweder nicht recht­zeitig Mängelrüge erhebt (siehe oben Ziffer 11.2 oder ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Eingriff, Änderungen oder Reparaturen vornimmt.

12. Haftung

Unsere Haftung für Schäden -unmittelbare oder mittelbare- sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht. Weitergehende Haftungsansprüche - insbesondere Mängelfolgeschäden - sind sowohl hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Quickborn. Dies gilt auch bezüg­lich etwaiger in Zahlung genommener Schecks und Wechsel.

14. Gerichtsstand

Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitig­keiten ist der alleinige Gerichtsstand Hamburg, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verkäufer hat das Recht auch am Sitz des Käufers zu klagen.

15. Datenspeicherung

Wir speichern personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen.

16. Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dieses auf den übrigen Teil keinen Einfluss. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel, verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu finden, die der gewollten unwirksamen Regelung an nächsten kommt.

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